Terms and conditions
A. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie uns bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungspflicht, Lieferzeiten
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Bestellung anzunehmen.
(3) Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, finden die Vorschriften der § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr.1-3 und Satz 2 BGB keine Anwendung.
(5) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Falschlieferung bzw. verspätete Lieferung von uns nicht zu vertreten ist.
(6) Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
(7) Bei Eintritt von Hindernissen bei uns oder unseren Lieferanten, die auf höherer Gewalt beruhen, sind wir während der Dauer des Hindernisses von der Lieferpflicht entbunden. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Streiks und Aussperrungen bei unseren Vorlieferanten oder - sofern Streik bzw. Aussperrung rechtmäßig sind - bei uns, innere Unruhen, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen.
(8) Wenn es zu rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streik und Aussperrung) bei uns kommt, haften wir nicht, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(9) Ist das Hindernis im Sinne der Ziff. 6 dieser Bestimmung dauernder Natur, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, das Hindernis war bereits bei Vertragsschluss erkennbar. In diesem Fall werden wir den Kunden entsprechend Abs. 5 Satz 3 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(10) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden sofort berechnet.
(11) Sofern die von uns geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist, sind wir nur verpflichtet, aus der eigenen Produktion zu liefern. Sind wir hiernach zur Lieferung nicht verpflichtet, werden wir den Kunden entsprechend Abs. 5 Satz 3 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(12) Der Verkäufer informiert den Käufer darüber, dass die Lieferungen und Leistungen unter diesem Vertrag durch zwingende oder nicht zwingende nationale oder internationale Rechtsvorschriften, behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen einschließlich UN-Resolutionen, Embargos, Zollvorschriften, EU-/US- oder staatlichen Sanktionslisten oder irgendeiner Vorschrift zur Kontrolle des Exports, des Transfers, des Handels oder der Durchfuhr von Dual-Use Gütern (nachfolgend
zusammen "Exportrecht" genannt) beschränkt oder verboten sein können. Der Käufer wird sein Personal, seine Nachunternehmer und Handelsvertreter verpflichten, das Exportrecht einzuhalten.
Wenn Liefer-/Leistungsverzögerungen durch das Exportkontrollrecht verursacht werden, verlängert sich ein vereinbarter Liefertermin um die Dauer einer solchen Verzögerung sowie der Zeit, die für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung erforderlich ist. Für den Fall, dass der Käufer schuldhaft das Exportrecht verletzt, verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen und ihn von Schadensersatzansprüchen und erforderlichen Aufwendungen hieraus freizustellen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (Vorbehaltsware).
(2) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne daß hierdurch Verpflichtungen für uns begründet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neu entstehenden Sache oder dem Warenbestand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde uns bereits jetzt das ihm zustehende Eigentum an der neuen Sache oder dem neuen Warenbestand im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt neues Eigentum unentgeltlich für uns.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware (z.B. eine Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(6) Fordern wir nach Abs. 5 dieser Bestimmung die Ware heraus, ist der Kunde, sofern er Unternehmer ist, auf erstes Anfordern zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
(7) Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Als Weiterveräußerung gilt auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags oder der Einbau in Grundstücke oder mit Grundstücken verbundene Anlagen durch den Kunden.
(8) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(9) Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, Dritten von der Übertragung des Miteigentums bzw. der Abtretung der Forderung Mitteilung zu machen und uns sämtliche Unterlagen zur Geltendmachung der Forderung zu überlassen.
(10) Bei Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gilt der Ausgleich unserer Forderung im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel oder Schecks eingelöst sind.
(11) Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswerts von der Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils.
(12) Soweit durch Beschädigungen, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Kunden Ansprüche gegen Dritte, insb. Versicherer, zustehen, tritt uns der Kunde diese mit allen Nebenrechten in Höhe unserer Forderung schon jetzt ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(13) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 4 Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
(1) Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Verändern sich maßgebliche Kostenfaktoren (insb. Lohn, Material, Energie, Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen), sind wir gegenüber Unternehmern berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
(3) Alle Preise verstehen sich ab Lager und schließen Nebenkosten, insbesondere Frachten, Verpackungen oder
Versicherungen nicht ein. Verpackungen werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet.
(4) Frachtvergütungen werden nur nach Frachtgutsätzen berechnet.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis ohne Abzüge zu zahlen. Nach
Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug.
(6) Als Zahlungseingang gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
(7) Wenn als versandbereit gemeldete Lieferungen oder Abrufaufträge vom Kunden aus welchen Gründen auch immer nicht unmittelbar nach Avis abgenommen werden, gilt der Tag des Zugangs der Versandbereitschaftsmeldung beim Kunden als Ablieferungstag und als Stichtag für die Rechnungserteilung und die Zahlungsfristen.
(8) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Ein Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
(9) Der Kunde, der Unternehmer ist, hat ein Recht zur Aufrechnung, zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Geltendmachung der Rechte aus § 438 Abs. 4 S. 2 und 5 BGB nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 5 Abtretungsgebot
(1) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
§ 6 Sicherheitsleistung
(1) Wenn uns nach Abgang der Auftragsbestätigung Gründe bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vermögenslage des Kunden schlechter ist als ursprünglich angenommen, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar unabhängig von den in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen.
§ 7 Gefahrübergang, Versendungskauf
(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 8 Gewährleistung
(1) Das Vorliegen eines Mangels ist nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen. Für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäßen Einbau oder Betrieb oder unsachgemäße Wartung unserer Produkte auftreten, sind wir nicht verantwortlich. Gleiches gilt für Mängel oder Schäden, die dadurch auftreten, dass unsere Produkte zusammen mit anderen technischen Einrichtungen, die nicht den in Deutschland üblichen Qualitätsmaßstäben entsprechen, benutzt werden.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(3) Ist der Kunde ein Unternehmer, muss er uns Mängel innerhalb von 8 Tagen - offensichtliche Mängel unverzüglich - nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
(4) Zur Fristwahrung der Mängelanzeige nach Abs. 1 genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
(6) Leisten wir Gewähr durch Nachbesserung, sind wir gegenüber Unternehmern zu drei Nachbesserungsversuchen berechtigt.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insb. bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden indes kein Rücktrittsrecht zu.
(8) Sofern wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, tragen wir die Kosten im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.
(9) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(10) Für Unternehmer beträgt die Verjährung der Mängelansprüche in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr.2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.
(11) Im übrigen beträgt für Unternehmer die Verjährung der Mängelansprüche ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.
(12) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(13) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung - auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmern haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung - bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Sie gelten ebenfalls nicht bei Ansprüchen des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Rückgabe
(1) Wenn wir einer Rückgabe von Ware zustimmen, hat der Kunde uns die Ware frachtfrei und im einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Lagermaterialien werden nach Abzug von mindestens 15 % Bearbeitungskosten zurückgenommen. Einbauwerkzeuge werden nach frachtfreier Rückgabe, einwandfreier Zustand vorausgesetzt, zu 80 % gutgeschrieben. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht, insbesondere das BGB und HGB unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Geschäftsitz unserer Firma.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei eine Übermittlung per Telefax ausreichend ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtsgültiger Form möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, falls der Vertrag eine Lücke aufweist.
B. Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen der KAPI electronics GmbH
Für das Kauf-/Anlieferverhältnis zwischen Verkäufer/Werkunternehmer (AN) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der KAPI electronics GmbH (AG)
§ 1 Widersprechende AGB
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden, auch wenn sie vom Vertragspartner zeitlich später verwendet werden, ohne unsere schriftliche Zustimmung nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Einkaufs-/Anlieferungsbedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der AG ist an sein Angebot vorbehaltlich eines früheren Widerrufs längstens acht Werktage ab Bestelldatum gebunden.
(2) Wird das Angebot des AG durch den AN durch Auftragsbestätigung angenommen, so sollte diese Angaben zum Rabatt und zum Liefertermin enthalten.
§ 3 Vertragsabwicklung
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich frei Versandanschrift einschließlich Verpackung. Zurückgesandte ohne Verarbeitung wiederverwertbare Verpackung hat der AN dem AG mit zwei Drittel des für die Verpackung in Rechnung gestellten Betrages gutzuschreiben.
(2) Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Verbrauchs- und Leistungsangaben des AG sind verbindlich und beschreiben die vereinbarte Beschaffenheit.
(3) Die Rechnung ist mindestens in zweifacher Ausfertigung, nach dem Absenden/Ausliefern der Ware, gesondert - durch die Post - vom AN an den AG zu senden. Auf jeder Rechnung sind vom AN Bestellnummer, Lieferscheinnummer und Datum, Lieferantenerklärung sowie Zolltarifnummer anzuführen. Ferner hat ein gesonderter Mehrwertsteuerausweis - sofern der AN Unternehmer im Sinne des UStG ist - auf der Rechnung zu erfolgen. Rechnungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden zurückgegeben. Dem AG steht - unbeschadet anderer Rechte - hinsichtlich des Kaufpreises/Werklohnes ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage einer diesen Bedingungen entsprechenden Rechnung zu.
(4) Der AN räumt dem AG zum Rechnungsausgleich folgende Konditionen ein:
a) 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Ware und der Rechnung oder
b) rein netto innerhalb von 30 Kalendertagen mit Zahlungsmittel nach freier Wahl des AG.
§ 4 Anlieferung, Begleitpapiere, Verpackung
(1) Der AN hat die Versandvorschriften auf das Genaueste einzuhalten und für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Verpackung zu sorgen. Jede Lieferung ist vom AN mit einem Packzettel zu versehen, aus dem sich
a) die Bestell- und Kommissionsnummer des AG
b) der Bestelltag
c) der genaue Inhalt der Lieferung/Sendung (incl. Mengen und Gewichte)
d) Lieferadresse ergeben.
(2) Die Anlieferungen durch den AN oder durch von ihm beauftragte Dritte haben nur innerhalb der Öffnungszeiten des AG zu erfolgen.
§ 5 Gefahrtragung
(1) Der AN trägt bis zur Übergabe der Lieferung an der Verwendungsstelle die Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, oder wenn der AG den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollte.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Anzeige von Mängeln durch den AG erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Entdecken des Mangels.
(2) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Sie beginnen mit der Ablieferung an der Verwendungsstelle.
(3) Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere haftet der AN für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Die Haftung kann nicht summenmäßig beschränkt werden.
(4) Bei gebrauchten Gegenständen gelten die Ziff. 1 bis 3 entsprechend.
(5) Der AN übernimmt eine Beschaffenheits- und Herstellungsgarantie gemäß § 443 BGB.
§ 7 Haftung
(1) Der AN haftet bei sämtlichen Pflichtverletzungen für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Die Haftung kann summenmäßig nicht beschränkt werden.
§ 8 Leistungsaufträge, Materialbeistellung, Zeichnungen, Muster
(1) Für Leistungen in Form von Montage-, Instandsetzungs- und Bauaufträgen hat der AN die Verpflichtung, bei der Ausführung aller Arbeiten die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zu beachten. Er trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für alle Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht werden. Er hat den AG von allen Schadensersatzansprüchen und Folgeschäden im Innenverhältnis freizustellen, die dem AG gegenüber im Zusammenhang mit seiner vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden.
(2) Sofern vom AG für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung an den AN eine Materialbeistellung erfolgt, bleiben die beigestellten Materialien im Eigentum des AG. Der AN hat die Verpflichtung, das beigestellte Material als solches deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern, insbesondere so, dass keine Vermischung/Verbindung eintritt. Der AN verpflichtet sich, das ihm anvertraute Material nur im Rahmen der vorgesehenen vertraglichen Fertigung zu verwenden. Für den Fall, dass durch Verarbeitung ein Eigentumsverlust des AG eintritt, überträgt der AN schon jetzt auf den AG seine hieraus entstehenden Eigentumsrechte. Der AN ist ferner verpflichtet, dem AG über jede drohende oder bereits vollzogene Pfändung sowie über jede andere Beeinträchtigung der Rechte des AG unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen (unter Angabe der für den Schutz der Rechte des AG erforderlichen Daten). Bei Nichteinhaltung oder Verletzung der vorstehenden Punkte hat der AG das
Recht, vom AN Schadensersatz zu verlangen. Zudem ist der AN verpflichtet, das vom AG beigestellte Material auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Der AN verpflichtet sich schon jetzt für den Eintritt des Versicherungsfalles, die hieraus resultierenden Versicherungsansprüche an den AG abzutreten.
(3) Sofern Fertigungsmittel wie Werkzeuge und dergleichen ganz oder teilweise auf Kosten des AG hergestellt worden sind, gehen diese mit Herstellung in das Eigentum des AG über Eingesandte Zeichnungen, Modelle, Muster und dergleichen bleiben Eigentum des AG. Sie dürfen ebenso wenig wie danach hergestellte Waren ohne schriftliches Einverständnis des AG Dritten überlassen oder zu Reklamezwecken verwertet werden. Sie sind spätestens nach Auslieferung des Auftrages an den AG zurückzusenden. Der AN hat sie sorgfältig zu verwahren, in Stand zu halten und zu erneuern, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Der AG hat das Recht, jederzeit die Herausgabe vom AN zu verlangen. Hält der AN diese Verpflichtungen nicht ein, so kann der AG Schadensersatz verlangen.
(4) Der AG hat das Recht, jederzeit ein Inventarverzeichnis der im Eigentum des AG stehenden Vermögensgegenstände bzw. bereitgestellten Materialien zu verlangen bzw. ein durch den AG erstellten Verzeichnis von AN bestätigt zu bekommen.
§ 9 Abtretungsverbot, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Ohne schriftliche gesonderte Genehmigung des AG darf der AN weder die Lieferverpflichtung noch den Zahlungsanspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen AN und AG ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden.
(2) Erfüllungsort der Lieferung ist die in der Bestellung des AG angegebene Versandanschrift, Zahlungsort ist Eberswalde, Gerichtsstand ist Eberswalde.
§ 10 Teilnichtigkeit
(1) Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung.
§ 11 Anwendbares Recht
(1) Für das Vertragsverhältnis sowie dessen gesamte Abwicklung gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht, insbesondere das BGB und HGB unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Geschäftsitz unserer Firma.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des zwischen uns und dem AN geschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei eine Übermittlung per Telefax ausreichend ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Ist der AN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der AN keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem AN einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtsgültiger Form möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, falls der Vertrag eine Lücke aufweist.
Eberswalde, 01.01.2012